CO2-Kostenaufteilung 2026: Mieter-Vermieter-Regelung
CO2-Kostenaufteilung 2026: Mieter-Vermieter-Regelung
Seit dem 01.01.2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten aus der Beheizung selbst tragen – wie viel genau, hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab. Die CO2 Kostenaufteilung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist eine der wichtigsten Reformen im Mietrecht der letzten Jahre. Dieser Ratgeber erklärt das Stufenmodell, zeigt Beispielrechnungen für 2026 und liefert eine Checkliste für die Prüfung Ihrer Heizkostenabrechnung.
Was ist die CO2-Kostenaufteilung?
Seit 2021 erhebt der Staat einen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe – also auf Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme aus fossilen Quellen. Dieser Preis wird vom Energielieferanten als Aufschlag auf den Brennstoffpreis erhoben und landete bis Ende 2022 vollständig beim Mieter (als Teil der Heizkosten). Seit 2023 gilt: Je schlechter das Gebäude energetisch ist, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter selbst tragen muss.
Der Gedanke dahinter: Mieter haben keinen Einfluss auf die Dämmung, die Heizung oder die Fenster der Wohnung – diese Investitionsentscheidungen liegen beim Vermieter. Deshalb soll der Vermieter einen Anreiz zur energetischen Sanierung bekommen, indem er bei schlecht gedämmten Gebäuden den größten Teil der CO2-Kosten selbst trägt.
Rechtsgrundlage: CO2KostAufG (ab 01.01.2023)
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wurde am 25.11.2022 vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.01.2023 in Kraft. Es gilt für:
- Wohngebäude: Anwendung des 10-stufigen Stufenmodells
- Nichtwohngebäude: Übergangsweise pauschale 50/50-Aufteilung bis 2025, danach gleitend Stufenmodell
- Brennstoffe: Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Fernwärme (sofern fossile Anteile)
- Erstmalige Anwendung: Abrechnungen für den Zeitraum ab 01.01.2023
Nicht anwendbar ist das Gesetz auf Heizungen mit Strom (Wärmepumpen, Direktheizungen) oder reine erneuerbare Energien (Biomasse, Solar) – dort fällt kein CO2-Preis an. Auch bei Eigenheim-Selbstnutzung greift das Gesetz nicht.
Das 10-Stufenmodell — wie verteilt sich die CO2-Abgabe?
Das Herzstück des Gesetzes ist das 10-stufige Aufteilungsmodell. Es ordnet jedes Gebäude einer Stufe zu, basierend auf dem spezifischen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr. Die Stufen sind so kalibriert, dass:
- Stufe 1 sehr gut sanierte Gebäude erreicht (CO2 unter 12 kg/m²/a) – Vermieter trägt 0 %
- Stufe 5 typischen, mittel gedämmten Bestand erfasst (27–32 kg CO2/m²/a) – Vermieter 40 %
- Stufe 10 unsanierte Altbauten betrifft (über 52 kg CO2/m²/a) – Vermieter trägt 95 %
Tabelle: CO2-Emissionen in kg pro qm pro Jahr → Vermieteranteil 0-95%
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/a) | Vermieter-Anteil | Mieter-Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 0 % | 100 % |
| 2 | 12 – < 17 | 10 % | 90 % |
| 3 | 17 – < 22 | 20 % | 80 % |
| 4 | 22 – < 27 | 30 % | 70 % |
| 5 | 27 – < 32 | 40 % | 60 % |
| 6 | 32 – < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 – < 42 | 60 % | 40 % |
| 8 | 42 – < 47 | 70 % | 30 % |
| 9 | 47 – < 52 | 80 % | 20 % |
| 10 | ≥ 52 | 95 % | 5 % |
Wie wird der CO2-Ausstoß der Wohnung berechnet?
Der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr wird in zwei Schritten ermittelt:
Schritt 1 — Brennstoffmenge auf CO2 umrechnen: Aus der gelieferten Brennstoffmenge berechnet der Energielieferant die CO2-Emissionen über standardisierte Emissionsfaktoren. Beispiel: 1 m³ Erdgas = ca. 2,0 kg CO2; 1 Liter Heizöl = ca. 2,7 kg CO2.
Schritt 2 — Auf Quadratmeter Wohnfläche beziehen: Die Gesamt-CO2-Menge des Gebäudes wird auf die gesamte beheizte Wohnfläche umgerechnet. Diese Information liefert der Brennstofflieferant in einer verpflichtenden Bescheinigung an den Vermieter.
Beispiel: Mehrfamilienhaus mit 600 m² Wohnfläche, Jahres-Gasverbrauch 30.000 m³ → 60.000 kg CO2 / 600 m² = 100 kg CO2/m²/a. Das ist deutlich über 52 kg/m²/a – Stufe 10, Vermieter trägt 95 %.
CO2-Preis 2026: aktueller Wert
Der nationale CO2-Preis steigt schrittweise:
- 2021: 25 €/Tonne
- 2022: 30 €/Tonne
- 2023: 30 €/Tonne (Anstieg ausgesetzt wegen Energiekrise)
- 2024: 45 €/Tonne
- 2025: 55 €/Tonne
- 2026: 65 €/Tonne (geplant; Preiskorridor 55–65 € möglich)
- 2027: 70 €/Tonne (geplant, Umstellung auf EU-ETS-2)
Der CO2-Preis erhöht den Gas-Preis 2026 um rund 1,5 ct/kWh, den Öl-Preis um rund 20 ct/Liter (entspricht 2 ct/kWh). Für einen Haushalt mit 12.000 kWh Heizenergie ergibt das ca. 180 € zusätzliche CO2-Kosten – verteilt nach Stufenmodell.
Beispielrechnung: 80-qm-Wohnung, Gasheizung, 1.500€ Heizkosten
Eine Beispielrechnung verdeutlicht die Wirkung des Stufenmodells:
Ausgangssituation: Familie wohnt in 80-m²-Wohnung in einem schlecht gedämmten Mehrfamilienhaus von 1965 mit Gas-Etagenheizung. Heizkosten 2026: 1.500 €, davon CO2-Kostenanteil 240 € (= 16 % der Gesamtheizkosten).
Schritt 1: Spezifischer CO2-Ausstoß ermittelt zu 48 kg CO2/m²/a → Stufe 9
Schritt 2: Aufteilung der CO2-Kosten:
- Vermieter-Anteil (80 %): 192 €
- Mieter-Anteil (20 %): 48 €
Gesamtheizkosten für den Mieter: 1.500 € − 192 € (Vermieter-Anteil CO2) = 1.308 €
Ersparnis durch CO2-Aufteilung: 192 € pro Jahr – das sind 16 € pro Monat, die der Vermieter nun selbst trägt. In gut sanierten Gebäuden (Stufe 1-3) ist die Ersparnis dagegen minimal oder null.
Was Mieter prüfen sollten: Vermieter muss CO2-Aufteilung in Abrechnung ausweisen
Seit 2023 muss jede Heizkostenabrechnung folgende Angaben enthalten:
- Gesamte CO2-Kosten der Liegenschaft: in Euro
- Spezifische CO2-Emissionen: in kg CO2/m²/a
- Eingeordnete Stufe: 1 bis 10
- Vermieter-Anteil: in Euro und Prozent
- Mieter-Anteil: in Euro
Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung formell unvollständig – Sie können sie zurückweisen und vom Vermieter eine Neufassung verlangen. Viele Vermieter und Hausverwaltungen waren in den ersten Jahren noch unsicher mit der Anwendung; selbst 2026 finden sich noch fehlerhafte Einordnungen in den Heizkostenabrechnungen, vor allem in der Stufenermittlung.
Bei Streit: Frist 12 Monate für Widerspruch
Wenn Sie Zweifel an der CO2-Kostenaufteilung haben, gilt die normale Widerspruchsfrist von 12 Monaten nach Erhalt der Heizkostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB). Innerhalb dieser Frist können Sie schriftlich Widerspruch einlegen und konkrete Korrekturen verlangen. Typische Streitpunkte:
- Falsche Stufenermittlung: Vermieter weist niedrigere Stufe aus als korrekt wäre
- Fehlerhafte Berechnung der CO2-Menge: Falsche Emissionsfaktoren oder falsche Brennstoffmenge
- Komplettes Fehlen der Ausweisung: Vermieter berechnet weiterhin 100 % CO2-Kosten an Mieter
- Falsche Fernwärme-Aufteilung: Bei Fernwärme muss der fossile Anteil korrekt herausgerechnet werden
Im Streitfall hilft die Verbraucherzentrale oder der örtliche Mieterverein. Nutzen Sie unseren Widerspruch-Generator für den formal korrekten Einspruch.
FAQ — Häufige Fragen
Wann muss der Vermieter CO2-Kosten übernehmen?
Sobald der spezifische CO2-Ausstoß über 12 kg pro qm und Jahr liegt, muss der Vermieter mindestens 10 % der CO2-Kosten übernehmen. Bei sehr schlecht gedämmten Gebäuden mit mehr als 52 kg CO2/m²/a sind es bis zu 95 %. Die Aufteilung erfolgt automatisch durch die Heizkostenabrechnung – sofern der Vermieter das Gesetz korrekt anwendet.
Gilt die CO2-Aufteilung auch bei Fernwärme?
Ja, sofern die Fernwärme aus fossilen Quellen erzeugt wird (Gas-, Kohle- oder Müllverbrennung). Der Fernwärmelieferant muss in seiner Rechnung den fossilen Anteil und die zugehörigen CO2-Emissionen ausweisen. Bei reiner Wärme aus erneuerbaren Quellen (Holz, Solar, Geothermie) fällt kein CO2-Preis an, deshalb auch keine Aufteilung.
Was ist mit Wärmepumpen?
Wärmepumpen werden mit Strom betrieben. Im Stromsektor gilt der EU-Emissionshandel (EU-ETS-1), nicht der nationale CO2-Preis. Deshalb gibt es bei Wärmepumpen keine direkte CO2-Aufteilung nach CO2KostAufG. Der Strom enthält bereits CO2-Kosten, diese sind aber im Strompreis eingepreist und werden nicht separat ausgewiesen.
Was, wenn der Vermieter die CO2-Aufteilung verweigert?
Das ist seit 2023 rechtswidrig. Weisen Sie den Vermieter schriftlich auf das CO2KostAufG hin und verlangen Sie eine korrigierte Abrechnung. Bleibt er untätig, können Sie die zu viel gezahlten CO2-Kosten zurückfordern und gegebenenfalls Klage erheben. Der Mieterverein hilft bei der Durchsetzung.
Wie ändert sich die Aufteilung 2027 mit EU-ETS-2?
Ab 2027 wird der nationale CO2-Preis durch das europäische Emissionshandelssystem EU-ETS-2 ersetzt. Der CO2-Preis dürfte dann marktbasiert deutlich höher liegen (Prognosen 80–120 €/Tonne). Die Aufteilung nach Stufenmodell bleibt aber bestehen – die absoluten Beträge werden für Vermieter teurer, der Anreiz zur Sanierung steigt.
Gibt es einen CO2-Rechner für meine Wohnung?
Ja, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen offiziellen CO2-Kostenrechner zur Verfügung. Auch unser CO2-Kostenrechner ermittelt die Stufe und Aufteilung mit aktuellen Werten für 2026.
Weiterführende Themen
- CO2-Kosten Grundlagen — Übersicht zum CO2KostAufG
- Heizkostenverordnung — Vollständige Anwendung für Mieter und Vermieter
- Heizkosten zu hoch? — Prüfschritte für die Heizkostenabrechnung
- CO2-Kostenrechner — Eigene Stufe und Aufteilung berechnen
Quellen
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI (Claude Sonnet 4.5 von Anthropic) erstellt und vom Redaktionsteam von mein-nebenkostenrechner.de geprüft. Letzte Aktualisierung: 26.05.2026.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten — maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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