Energetische Sanierung: Förderung 2026 von BAFA und KfW
Energetische Sanierung wird 2026 über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert: Das BAFA bezuschusst Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster und Lüftung, die KfW fördert den Heizungstausch mit einem Zuschuss und die Sanierung zum Effizienzhaus mit Kredit und Tilgungszuschuss. Seit dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Bedingungen. Dazu kommen die geförderte Energieberatung (50 %, höchstens 650 € bzw. 850 €) und für Selbstnutzer der Steuerbonus nach § 35c EStG. Hier steht, was es gibt, was davon Vermieter bekommen und wie sich die Förderung auf eine Modernisierungsmieterhöhung auswirkt.
Stand: 23.09.2026. Fördersätze ändern sich häufig. Prüfe vor dem Antrag die aktuellen Bedingungen auf den Seiten von BAFA und KfW.
Die Programme im Überblick
| Maßnahme | Programm | Förderung | Für Vermieter? |
|---|---|---|---|
| Dämmung, Fenster, Türen | BAFA, BEG Einzelmaßnahmen | 15 % Zuschuss, mit Sanierungsfahrplan 5 % mehr | ja |
| Anlagentechnik (z. B. Lüftung), Heizungsoptimierung | BAFA, BEG Einzelmaßnahmen | Zuschuss | ja |
| Heizungstausch | KfW 458 (Privatpersonen) | 30 % Grundförderung, Boni bis 70 bzw. 80 % | nur Grundförderung |
| Sanierung zum Effizienzhaus | KfW 261 | Kredit bis 150.000 € je Wohneinheit plus Tilgungszuschuss | ja |
| Energieberatung mit Sanierungsfahrplan | BAFA | 50 %, max. 650 € bzw. 850 € | ja |
| Steuerbonus | § 35c EStG | 20 % über drei Jahre, max. 40.000 € | nein, nur Selbstnutzer |
BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Dämmung von Fassade, Dach, oberster Geschossdecke und Kellerdecke sowie der Austausch von Fenstern und Außentüren.
- Grundfördersatz: 15 % der förderfähigen Ausgaben.
- iSFP-Bonus: 5 % zusätzlich, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist. Seit 21.07.2026 gibt es den Bonus erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € bei einer Wohneinheit; bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die Summe der jeweiligen Höchstgrenzen.
- Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten. Mit Sanierungsfahrplan verdoppeln sich die Grenzen (60.000 / 30.000 / 15.000 €).
- Energieeffizienz-Experte: Für den Antrag muss ein Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste eingebunden werden.
KfW: Heizungstausch (Programm 458)
Die Heizungsförderung für Wohngebäude läuft seit 2024 über die KfW, nicht mehr über das BAFA. Seit 21.07.2026 gilt:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten, für alle Antragsteller.
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %, nur für Eigentümer, die selbst im Haus wohnen, beim Austausch alter Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen oder mindestens 20 Jahre alter Gas- oder Biomasseheizungen. Ab 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
- Einkommensbonus: gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen, 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Mit kindergeldberechtigtem Kind erhöhen sich die Grenzen um 10.000 €. Nur für Selbstnutzer.
- Höchstsatz: 70 %, bei Einkommen bis 30.000 € 80 %.
- Förderfähige Kosten: bis 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten.
Den früheren Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gibt es seit 21.07.2026 nicht mehr.
KfW: Sanierung zum Effizienzhaus (Programm 261)
Wer das ganze Haus auf einen Effizienzhaus-Standard bringt, bekommt einen Kredit von bis zu 150.000 € je Wohneinheit und einen Tilgungszuschuss. Laut KfW-Produktseite (Stand September 2026) gibt es den Zuschuss nur noch mit Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder Nachhaltigkeits-Klasse (NH):
| Effizienzhaus | EE-Klasse | NH-Klasse |
|---|---|---|
| EH 40 | 10 %, bis 15.000 € | 15 %, bis 22.500 € |
| EH 55 | 5 %, bis 7.500 € | 10 %, bis 15.000 € |
| EH 70 | kein Zuschuss | 5 %, bis 7.500 € |
| EH 85 | kein Zuschuss | 5 %, bis 7.500 € |
| EH Denkmal | 5 %, bis 7.500 € | 10 %, bis 15.000 € |
Dazu kommen Boni für Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz (10 %) und für serielles Sanieren (15 %, nur bei EH 40 und EH 55). Auch hier ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht.
Energieberatung und Sanierungsfahrplan
Das BAFA fördert die Energieberatung für Wohngebäude mit 50 % des Beraterhonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € ab drei Wohneinheiten. Für die Erläuterung des Ergebnisses in einer Eigentümerversammlung kommen bis zu 250 € hinzu. Ergebnis ist meist ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), der die höheren Kostengrenzen und den iSFP-Bonus bei Einzelmaßnahmen freischaltet.
Steuerbonus nach § 35c EStG
Selbstnutzende Eigentümer können statt einer Förderung einen Steuerabzug wählen: 20 % der Kosten, verteilt auf drei Jahre (7 %, 7 %, 6 %), höchstens 40.000 € je Objekt. Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Für vermietete Wohnungen gilt § 35c nicht; Vermieter setzen Sanierungskosten als Werbungskosten oder über die Abschreibung an. Kombinieren lässt sich der Steuerbonus mit einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme nicht.
Was davon bekommen Vermieter?
- BAFA-Einzelmaßnahmen: in voller Höhe, 15 %, mit Sanierungsfahrplan unter den genannten Bedingungen 20 %.
- Heizungstausch (KfW 458): nur die Grundförderung von 30 %. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind Selbstnutzern vorbehalten.
- Effizienzhaus (KfW 261): Kredit und Tilgungszuschuss wie alle anderen Antragsteller.
- Energieberatung: ja.
- § 35c EStG: nein.
Förderung und Modernisierungsmieterhöhung
Wer nach einer geförderten Sanierung die Miete erhöht, muss die Fördermittel von den umlagefähigen Kosten abziehen (§ 559a BGB). Für die Heizung gilt eine Sonderregel:
- Dämmung, Fenster und andere Modernisierungen (§ 559 BGB): 8 % der Kosten im Jahr, nach Abzug von Erhaltungsanteil und Fördermitteln. Die Monatsmiete darf dadurch in sechs Jahren um höchstens 3 € je m² steigen, bei einer Miete unter 7 € je m² um höchstens 2 €.
- Heizungstausch mit Förderung (§ 559e BGB): 10 % der Kosten nach Abzug der Fördermittel, Erhaltungsanteil pauschal 15 %. Die Monatsmiete darf wegen des Heizungstauschs um höchstens 0,50 € je m² in sechs Jahren steigen.
Rechenbeispiel Fassadendämmung
- Auf eine 70-m²-Wohnung entfallen 20.000 € Kosten für die Fassadendämmung.
- Ohnehin fälliger Neuanstrich (Erhaltungsanteil): minus 4.000 €
- BAFA-Zuschuss 15 % von 20.000 €: minus 3.000 €
- Umlagefähig: 13.000 €, davon 8 % = 1.040 € im Jahr, also 86,67 € im Monat
- Kappung: 3 € × 70 m² = 210 € im Monat, hier nicht erreicht
Wie eine Modernisierungsmieterhöhung formal aufgebaut sein muss, erklärt der Ratgeber zur Mieterhöhung nach Modernisierung. Was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für den Heizungstausch bedeutet, steht im Ratgeber zum Gebäudeenergiegesetz 2026.
Praxistipps
- Antrag vor Vorhabenbeginn: Als Beginn gilt der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags. Ein Vertrag, der unter der Bedingung der Förderzusage steht (aufschiebende oder auflösende Bedingung), ist vorher erlaubt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden.
- Energieberater früh einbinden: Ohne Energieeffizienz-Experten gibt es keine Förderung für Gebäudehülle und Effizienzhaus.
- Förderbescheid aufbewahren: Er ist Beleg für den Abzug bei der Mieterhöhung und für die Steuer.
- Pflichten mitdenken: Welche Nachrüstpflichten für dein Haus gelten, zeigt der GEG-Check.
Häufige Fragen
Welche Förderung gibt es 2026 für energetische Sanierung?
Das BAFA bezuschusst Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 %, mit Sanierungsfahrplan bis 20 %. Die KfW fördert den Heizungstausch mit 30 % Grundförderung plus Boni für Selbstnutzer und die Sanierung zum Effizienzhaus mit Kredit und Tilgungszuschuss. Die Energieberatung wird mit 50 % gefördert.
Bekomme ich als Vermieter den Klimageschwindigkeitsbonus?
Nein. Den Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026 16 %) und den Einkommensbonus erhalten nur Eigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen. Vermieter erhalten beim Heizungstausch die Grundförderung von 30 %.
Wie viel zahlt das BAFA für die Energieberatung?
50 % des Beraterhonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € ab drei Wohneinheiten. Für die Vorstellung in der Eigentümerversammlung kommen bis zu 250 € hinzu.
Darf ich vor der Förderzusage mit der Sanierung anfangen?
Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Einen Liefer- oder Leistungsvertrag darfst du vorher schließen, wenn er unter der Bedingung der Förderzusage steht. Beginnst du ohne Antrag, verfällt die Förderung.
Muss ich die Förderung bei einer Mieterhöhung abziehen?
Ja. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (§ 559a BGB). Beim geförderten Heizungstausch darfst du dafür 10 % statt 8 % der verbleibenden Kosten umlegen (§ 559e BGB).
Weiterführende Themen
- GEG-Check: Nachrüstpflichten für dein Haus prüfen
- Gebäudeenergiegesetz 2026: was das GModG für Vermieter ändert
- Mieterhöhung nach Modernisierung: Rechenweg und Form
Verantwortlich: Marcel Schlüter
Gründer und Entwickler von mein-nebenkostenrechner.de · ERP-Consultant.
Veröffentlicht am 04.04.2026 · Stand 23.09.2026
Quellen
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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