Aufzugskosten: Muessen Erdgeschoss-Mieter mitzahlen?
Die Frage, ob Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten mittragen muessen, ist ein Dauerbrenner im Mietrecht. Die Antwort ueberrascht viele: In der Regel muessen auch Erdgeschoss-Bewohner fuer den Aufzug mitzahlen. Dieser Ratgeber erklaert die Rechtslage und zeigt, wann Ausnahmen gelten.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung zaehlt in § 2 Nr. 7 die Kosten des Aufzugs (Personen- oder Lastenaufzug) zu den umlagefaehigen Betriebskosten. Dazu gehoeren:
- Betriebsstrom des Aufzugs
- Kosten der Beaufsichtigung und Bedienung
- Kosten der regelmaessigen Pruefung (z.B. TUeV)
- Kosten fuer die Reinigung der Aufzugsanlage
- Notrufsystem (Aufschaltung, Gebuehren)
- Wartungsvertrag (regelmaessige Wartung, nicht Reparatur)
Nicht umlagefaehig
Ausdruecklich nicht umlagefaehig sind:
- Reparaturkosten (z.B. defekte Tueren, kaputtes Seil)
- Modernisierung (z.B. Einbau einer neuen Steuerung)
- Kosten fuer die Beseitigung von Vandalismusschaeden
Muessen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?
Die kurze Antwort: Ja, grundsaetzlich schon. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist hier eindeutig: Aufzugskosten duerfen auch auf Erdgeschoss-Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Begruendung des BGH
Der BGH argumentiert, dass auch Erdgeschoss-Bewohner vom Aufzug profitieren koennen — zum Beispiel:
- Zugang zum Keller ueber den Aufzug
- Zugang zum Dachboden oder zur Dachterrasse
- Transporte (Moebel, schwere Einkauefe) in den Keller
- Besuch bei Nachbarn in hoeheren Etagen
Es kommt also nicht darauf an, ob der Mieter den Aufzug tatsaechlich nutzt, sondern ob er die Moeglichkeit zur Nutzung hat.
Ausnahmen: Wann muessen Erdgeschoss-Mieter nicht zahlen?
Es gibt jedoch Situationen, in denen Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten befreit sind:
- Mietvertragliche Vereinbarung: Im Mietvertrag ist ausdruecklich geregelt, dass Erdgeschoss-Mieter keine Aufzugskosten tragen
- Kein Zugang zum Aufzug: Der Aufzug beginnt erst ab dem 1. OG und ist vom Erdgeschoss physisch nicht erreichbar
- Ausschluss im Mietvertrag: Die Betriebskostenvereinbarung schliesst Aufzugskosten ausdruecklich aus
Verteilung der Aufzugskosten
Die Aufzugskosten werden nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschluessel umgelegt — meist nach Wohnflaeche. Eine Staffelung nach Stockwerken (hoeheres Stockwerk = hoeherer Anteil) ist zulaessig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist, aber nicht der Regelfall.
Fehlt eine Vereinbarung im Mietvertrag, gilt nach § 556a BGB die Wohnflaeche als Standardschluessel.
Aufzugskosten im Nebenkostenspiegel
Laut Nebenkostenspiegel betragen die durchschnittlichen Aufzugskosten etwa 0,16 EUR pro Quadratmeter und Monat. Bei einer 80-qm-Wohnung sind das rund 153 EUR im Jahr. Liegen Ihre Kosten deutlich darueber, lohnt sich eine genauere Pruefung.
Aufzugskosten pruefen
Achten Sie bei der Pruefung auf folgende Punkte:
- Sind nur umlagefaehige Kosten enthalten (keine Reparaturen)?
- Stimmt der Verteilerschluessel mit dem Mietvertrag ueberein?
- Wurden Leerstandskosten korrekt herausgerechnet?
- Ist der Betrag im Vergleich zum Vorjahr plausibel?
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